Nach Rücktritt des Reisenden aufgetretene
Umstände
Art 12 Abs 2 Reise-RL
Für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die iSd Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, ist nur die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.
Art 263 Abs 6 AEUV
Die Klage ist als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, dies den Bekl zuzustellen.
Die zweimonatige Frist für einen Antrag auf Nichtigerklärung der VO gem Art 263 AEUV ist bereits am 12.05.2004 abgelaufen. (Rn 7)
Anm: Klage nicht publiziert.
Art 3 Abs 2, Art 7 Abs 1, Art 5 Abs 1 lit c und Abs 3, Art 15 Fluggastrechte-VO
Im Fall der Annullierung eines Flugs ergibt sich der Anspruch der Fluggäste gegen das ausführende LFU auf die vorgesehene Ausgleichsleistung und die entsprechende Verpflichtung des ausführenden LFU zu deren Zahlung unmittelbar aus der VO.
Der Einbeziehung einer Klausel in einen Beförderungsvertrag, die die Abtretung von Ansprüchen verbietet, die dem Fluggast gegenüber dem ausführenden LFU nach der VO zustehen, steht Art 15 entgegen.
Art 24 Nr 1 Brüssel Ia-VO
Die Sicherheit für die Erstattung für die von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen ist nicht nur in dem Fall abdeckt, dass die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn der Reisende vor der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen iSv Art 12 Abs 2 vom Vertrag zurückgetreten ist.